Die gesetzliche tägliche Arbeitszeit beträgt, soweit sie nicht durch Kollektivverträge oder individuell vereinbart ist, 8 Stunden. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren ist die tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden begrenzt. Die wöchentliche Freizeit darf nicht weniger als 36 Stunden, einschließlich Sonntagen betragen und wird nicht bezahlt. Zuschläge in Höhe von mindestens 20 Prozent des Standardlohns sind für Arbeitszeiten zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr vorgeschrieben. Der Prozentsatz steigt auf 50 Prozent für Arbeitszeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
In Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber Überstunden mit einer um 25 Prozent erhöhten Freizeit innerhalb von 2 Monaten ausgleichen. Werden Überstunden nicht mit Freizeit abgegolten, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Standardlohn zuzüglich eines Zuschlages von mindestens 25 Prozent zu bezahlen. Hat ein Arbeitnehmer bereits 50 Stunden in der Woche gearbeitet, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer keine Überstunden verlangen.
Nationalfeiertage in Albanen sind: 1. Januar (Neujahr), 1. Mai (Tag der Arbeit), Ostern und Weihnachten sowie 28./29. November (Unabhängigkeitstag/Tag der Befreiung). An Nationalfeiertagen ist der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet. Fällt ein Nationalfeiertag auf einen Sonntag, so wird der Feiertag am unmittelbar folgenden Montag nachgeholt. Wird jedoch an Sonntagen oder Nationalfeiertagen gearbeitet, so hat ein Ausgleich in Höhe des um 25 Prozent erhöhten Standardlohns oder Freizeit zu erfolgen. Bei Überstunden für solche Zeiten erhöht sich der Standardlohn bzw. die Freizeit um 50 Prozent.
Nach der Probezeit von in der Regel drei Monaten gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist, wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen sind, von einem Monat im voraus im ersten Arbeitsjahr, von zwei Monaten im voraus im zweiten bis fünften Arbeitsjahr und drei Monate im voraus ab dem sechsten Jahr.
Der Arbeitnehmer erhält einen Betriebszugehörigkeitszuschlag, wenn der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber gekündigt wird und der Arbeitnehmer mehr als drei Jahre beschäftigt war. Der Zuschlag beträgt mindest das Äquivalent einen Arbeitslohn von 15 Tagen für jedes volle Arbeitsjahr. Zu diesem Zuschlag kommt ein weiterer Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis ohne die Angabe von Gründen beendet wurde. Dieser kann bis zu einem Jahresgehalt betragen. Der Arbeitnehmer verliert jedoch den Anspruch auf den Zuschlag, wenn er fristlos gekündigt wurde.
Befristete Arbeitsverträge laufen zum Ablaufdatum aus. Eine vorsorgliche Kündigung bedarf es nicht. Wird jedoch das Arbeitsverhältnis stillschweigend verlängert, wandelt sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um.
Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist in Kollektivverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen vereinbart und beträgt gesetzlich mindestens drei Kalenderwochen pro Jahr.
Die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist nicht erlaubt. Nachtarbeit ist ebenfalls nicht erlaubt für Arbeitnehmer unter 18 Jahren und für Schwangere. Schwangere sind 35 Tage vor der erwarteten Geburt und 42 Tage nach der Entbindung von der Arbeit freizustellen. Ab dem zweiten Kind beträgt der erste Zeitraum 60 Tage.
Während der Schwangerschaft besteht Kündigungsschutz. Darüber hinaus erhalten Schwangere Versicherungsschutz für 365 Tage. Die Lohnfortzahlung beträgt 80 Prozent des Lohnes für den Zeitraum 35 Tage vor und 150 Tage nach der Geburt und anschließend 50 Prozent für die verbleibende Zeit.
Wenn gesundheitliche Gründe von Kindern eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz erforderlich machen, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Im Falle von Kindern bis zu einem Alter von drei Jahren beträgt der Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu 15 Tagen, wenn das Kind krank ist und durch eine Arztbescheinigung nachgewiesen wird.