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Unternehmensformen / Gesellschaftsrecht
Soll die unternehmerische Betätigung in Deutschland in Form eines selbständigen Unternehmens erfolgen, stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. Bei der Gründung eines Unternehmens ist zunächst die passende Rechtsform zu wählen. Dabei kann zwischen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden werden.
Einzelunternehmen
Einzelunternehmen kommen insbesondere dann in Frage, wenn das Unternehmen in einer Größenordnung betrieben wird, welche sowohl hinsichtlich der Jahresumsätze als auch des Geschäftsverkehrs keine vollkaufmännische Einrichtung erfordert. Das Unternehmen gilt dann als Kleingewerbe und benötigt keine Abschlussbilanz. Dem Finanzamt ist lediglich eine Einnahmeüberschussrechnung vorzulegen. Weiterhin besteht keine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Der Unternehmer tritt in diesem Fall im Geschäftsleben mit seinem persönlichen Vor- und Zunamen auf. Auf dem Briefkopf kann darüber hinaus der Geschäftszweck angegeben werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, sich auch über einen Notar ins Handelsregister bei den zuständigen Amtsgerichten eintragen zu lassen. Dies hat den Vorteil, anschließend unter Phantasienamen am Geschäftsleben teilnehmen zu können. Das HGB klassifiziert den Unternehmer dann als Kaufmann und verpflichtet ihn zur doppelten Buchführung und Bilanzierung. Sein Geschäftsbrief muss seine vollständige Adresse, das zuständige Registergericht und die entsprechende Handelsregisternummer enthalten.
Soll das Unternehmen mit Partnern betrieben werden, besteht die Möglichkeit, Gesellschafter als stille Beteilige mit einzubeziehen, d. h. ein solcher Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung.
Personengesellschaften
Möchten dagegen alle Gesellschafter nach außen in Erscheinung treten, kann formlos eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden.
Mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar ist die offene Handelsgesellschaft, jedoch sind bei dieser die Gesellschafter im Handelregister eingetragen. Auf den Geschäftsbriefen ist der Rechtsformzusatz oHG erforderlich.
Die Kommanditgesellschaft als spezielle Form der offenen Handelsgesellschaft ermöglicht die Beschränkung der Haftung eines Teils der Gesellschafter auf die Höhe der Kommanditeinlage. Die Gesellschafter deren Haftung derart beschränkt ist (Kommanditisten) nehmen auch nur in dieser Höhe am Gewinn und Verlust teil. Die beschränkt haftenden Kommanditisten werden durch einen persönlich haftenden Gesellschafter, auch Komplementär genannt, ergänzt. Dieser haftet wie ein Gesellschafter bei der oHG voll.
Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sein. Dadurch wird die Haftung auf das Gesellschaftskapital der GmbH und die Einlagen der Kommanditisten beschränkt.
Kapitalgesellschaften
Für Unternehmensgründer ist von den Kapitalgesellschaften fast ausschließlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) relevant. Bei der GmbH haften die Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Stammeinlage. Das Stammkapital muss zurzeit noch mindestens 25.000 Euro betragen, wovon bei der Gründung 12.500 Euro eingezahlt werden müssen. Dabei können anstelle von Bar-Kapital auch entsprechende Sachwerte eingebracht werden. Zurzeit diskutiert der deutsche Gesetzgeber die Absenkung des erforderlichen Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz noch im Jahr 2005 verabschiedet wird.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die GmbH ist ins Handelsregister einzutragen. Für die Gründungsformalitäten ist mit einem Betrag von ca. 500 Euro zu rechnen. Weiterhin besteht die Pflicht zur jährlichen Abschlussbilanz.
Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht auch die Möglichkeit, für ein Unternehmen in Deutschland eine ausländische Rechtsform zu wählen.