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Zollrecht

Als Mitglied der Europäischen Union hat Deutschland seine Kompetenzen im Bereich der Zoll- und Handelspolitik auf die EU verlagert. Die zollrechtlichen Einfuhrbestimmungen nach Deutschland richten sich daher nach dem europäischen Zollkodex und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Importierte Güter aus Drittländern können frei innerhalb der EU gehandelt werden, vorausgesetzt sie sind bei ihrer Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden. Gemäß Artikel 64 des Zollkodex kann eine Zollanmeldung und damit die Anmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr (Einfuhrabfertigung) grundsätzlich nur von einer Person abgegeben werden, die in der Gemeinschaft ansässig ist.

 

Mit der Überführung in den freien Verkehr werden Einfuhrabgaben wie Zölle, Abschöpfungen, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern fällig. Die Höhe der Zölle bestimmt sich nach der Einreihung der Waren in die zollrechtliche Nomenklatur sowie nach ihrem Zollwert. In bestimmten Fällen gewährt die EU Waren aus bestimmten Drittländern Zollpräferenzen in Form von Zollfreiheit bzw. Zollvergünstigungen. Handelspolitische Schutzinstrumente wie Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzzölle können andererseits zusätzliche Einfuhrabgaben auslösen.

Der Gemeinsame Zolltarif ist in Deutschland wie in allen anderen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar anwendbar. Er beruht auf dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation zur Klassifizierung von Waren. Jede Ware, die in die EU eingeführt werden soll, lässt sich einer Warentarifnummer zuordnen. Daraus ist dann der entsprechende Drittlandszollsatz für das Produkt ableitbar.

In der EU werden für gewerbliche Waren Wertzölle, für Agrarerzeugnisse Wertzölle und/oder spezifische Zölle erhoben. Die Einfuhrabgaben werden bei Wertzöllen auf der Grundlage des Zollwertes der importieren Ware ermittelt. Der Zollwert ist normalerweise der so genannte Transaktionswert, d. h. der für die Ware bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, ggf. nach Berichtigungen durch Hinzurechnungen bzw. Nichtberücksichtigung von Kosten. Alle Kosten, die sich auf die Lieferung der Ware in die EU beziehen, sind grundsätzlich in den Zollwert einzubeziehen. Sie müssen daher, wenn sie nicht von vornherein im Transaktionswert enthalten sind, hinzugerechnet werden. Dies betrifft zum Beispiel Provisionen, ausgenommen Einkaufsprovisionen, Umschließungskosten, Verpackungskosten, Lizenzgebühren, Beförderungs- und Versicherungskosten, Ladekosten, jeweils bis zum Ort des Verbringens in die Gemeinschaft.

Mit Zollpräferenzen gewährt die EU bestimmten Drittländern, zu denen sie enge handelspolitische Beziehungen pflegt, aber auch Entwicklungsländern, für gewerbliche Güter und für eine Vielzahl von Agrarprodukten Zollfreiheit bzw. Zollvergünstigungen. Die Präferenzbehandlung ist abhängig von der Erfüllung der jeweiligen Präferenzvoraussetzungen, die in den entsprechenden Abkommen festgelegt sind, bzw. unilateral von der EU bestimmt werden. Nach den Präferenzregeln sollen nur die Ursprungserzeugnisse eines Landes, dem die EU Präferenzen gewährt, in den Genuss von Zollfreiheit bzw. Zollvergünstigungen kommen. Der Ursprung der Präferenzware muss bei der Einfuhr durch geeignete Nachweise wie eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ein so genanntes "Form A" belegt werden.
Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzzölle können den Markteintritt für importierte Güter erheblich erschweren oder sogar behindern. Sie werden zum Schutz der europäischen Industrie vor unliebsamer oder unfairer Konkurrenz erlassen. Im Rahmen eines durch die EU-Kommission durchgeführten Untersuchungsverfahrens wird festgestellt, dass ausländische Waren gedumpt, subventioniert oder in solchen Mengen in die EU eingeführt worden sind und dass dadurch den betroffenen europäischen Herstellern ein ernsthafter bzw. schwerwiegender Schaden zugefügt worden ist. Ferner muss die Erhebung von Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzöllen im Interesse der EU sein. Nach Abschluss des Verfahrens können Zusatzzölle mit prohibitiver Wirkung verhängt werden.

Bei der Einfuhr von Mineralöl, Alkohol, Tabak, Bier und Kaffee wird gleichzeitig mit der Erhebung von Zöllen die fällige Verbrauchsteuer erhoben. Darüber hinaus ist bei der Einfuhr nach Deutschland für importierte Güter die deutsche Einfuhrumsatzsteuer fällig. Der Steuersatz beträgt zurzeit 16 Prozent, ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7 Prozent gilt beispielsweise für Lebensmittel und Bücher. Die Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß den zollwertrechtlichen Regeln nach dem Wert der eingeführten Gegenstände bemessen. Zur Bemessungsgrundlage gehören neben den Einfuhrabgaben auch die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft.

Weitere Informationen sind beim Bundesministerium der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de), dem Bundesamt für Finanzen (www.bff-online.de) abrufbar.