Haftungsausschluß

» Wirtschaftliche Rahmenbedingungen in Albanien

» Steuerliche Rahmenbedingungen

 

Besteuerung von Unternehmen und Personen

Alle in Albanien ansässigen Bürger unterliegen mit ihrem weltweit erzielten Einkommen der Einkommensteuer. Nicht in Albanien ansässige Bürger sind mit ihrem albanischen Einkommen steuerpflichtig.

Ein monatliches Arbeitnehmereinkommen von 14.000 Lek bleibt steuerfrei. Die Besteuerung besteht oberhalb des Freibetrages aus mehreren Stufen mit jeweils einem festen Steuerbetrag sowie einem fixen Steuersatz auf das eine bestimmte Grenze überschreitende Monatseinkommen. Dieser Steuersatz steigt über mehrere Stufen von 5 Prozent auf 25 Prozent.

Dividenden, Zinseinkünfte und Einkünfte aus unternehmerischen Partnerschaften, wiederkehrende Bezüge werden mit einem Steuersatz von 10 Prozent besteuert.

Auf die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, wie beispielsweise Grund und Boden, fällt ein progressiv von 0,5 Prozent auf 3 Prozent (ab einem Veräußerungspreis von 6 Millionen Lek ansteigender) Steuersatz an.

 

Besteuerung von Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuer)


Der Körperschaftsteuer unterliegen juristische Personen und andere Personen, die in Albanien unternehmerisch tätig sind, sowie alle anderen Personen unabhängig von der Rechtsform, die der Mehrwertsteuer unterliegen.

Kapitalgesellschaften mit Sitz in Albanien unterliegen mit ihren weltweitern Einkünften der Steuer, nicht in Albanien ansässige Unternehmen unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent der jährlichen Gewinne.

Einkünfte wie Dividenden, andere Gewinnausschüttungen, Zinsen, Lizenzgebühren und Honorare unterliegen einer Quellensteuer von 15 Prozent, wenn diese an nicht in Albanien ansässige Steuerpflichtige gezahlt werden und 10 Prozent, wenn es sich um in Albanien ansässige Unternehmen handelt. Dividenden, die von einem in Albanien ansässigen Unternehmen an ein anderes in Albanien ansässiges Unternehmen gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Beteiligung mindestens 25 Prozent beträgt.

Der steuerliche Gewinn ergibt sich aus dem Differenz der Einnahmen über die abzufähigen Ausgaben. Ausgangspunkt ist der bilanzielle Gewinn korrigiert um abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Ausgaben. Verluste können drei Jahre vorgetragen werden.

Abzugsfähig sind unter anderem Abschreibungen, Mieten und Pachten, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Versicherungsprämien für unbewegliches Vermögen, Kraftfahrzeuge und Waren; Zinsen. Verluste können über einen Zeitraum von drei Jahren vorgetragen werden.

Nicht abzugsfähige Ausgaben sind unter anderem: Die Kosten des Erwerbs und der Erschließung von Grund und Boden, die Kosten des Erwerbs und Wiederherstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, freiwillige Altersvorsorgeaufwendungen, Dividenden, Zinszahlungen, die den von der albanischen Zentralbank festgesetzten Kreditzinssatz überschreiten und eine FK/EK-Relation von 4:1 überschreiten, Repräsentationsaufwendungen und Aufwendungen für Werbegeschenke, alle Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen nicht dokumentiert werden sowie privat veranlasste Ausgaben.

Abschreibungen für Wirtschaftsgüter werden berechnet auf Grundlage eines Pooling-Systems. Gebäude und unbewegliche Maschinen in Gebäuden können linear über 20 Jahre abgeschrieben werden, Computer und Software über 4 Jahre und alle anderen Wirtschaftsgüter über 5 Jahre.

Besteuerung kleiner Unternehmen


Das albanische Steuerrecht ermöglicht es kleinen Unternehmen, sich einer vereinfachten Beteuerung zu unterziehen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer bzw. die Person nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dies ist der Fall, wenn die jährlichen Umsätze weniger als 8 Millionen Lek betragen. Die Besteuerung von Unternehmen, die sich als Kleinunternehmen registrieren lassen, besteht aus zwei Komponenten.

Zum einen besteht die Besteuerung von Kleinunternehmen aus einem kommunalen Steueranteil: Es wird ein fixer Steuerbetrag in Abhängigkeit von der Geschäftstätigkeit und dem Landesteil, in dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erhoben. Die Kommunen haben das Recht, einen Zu- oder Abschlag von 30 Prozent vorzunehmen. Bei sofortiger Begleichung erhalt der Steuerpflichtige einen Steuernachlass von 10 Prozent.

Zum anderen umfasst die Besteuerung von Kleinunternehmen ein Gewinnsteueräquivalent auf Landesebene in Form einer pauschalen Besteuerung von Umsätzen. Die Besteuerung beträgt 4 Prozent der Umsätze bei Umsätzen zwischen 2 bis 4 Millionen Lek. Für Unternehmen, deren jährliche Umsätze 2 Millionen Lek nicht überschreiten, fällt ein fixer Steuerbetrag an. Dieser beträgt jährlich zwischen 15.000 Lek und 100.000 Lek.

 

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