Haftungsausschluß

» Wirtschaftliche Rahmenbedingungen in Albanien

 

Beschäftigungspolitische Rahmenbedingungen

Arbeitsrechtliche Regelungen


Der gesetzlichen Rahmen für die Beschäftigung in Albanien sind im Gesetz Nr. 7961 vom 7. Dezember 1995 „On the Labor Code of the Republik of Albania“ geregelt. Das Gesetz legt die Nichtdiskriminierung bei der Berufswahl und am Arbeitsplatz fest.

Die Löhne in Albanien dürfen einen Minimumarbeitslohn von 9.403 Lek im Monat nicht unterschreiten. Gegenwärtig beträgt das monatliche Nettoeinkommen eines unqualifizierten Arbeitnehmers im Unternehmenssektor über 20.000 Lek.

 

Die gesetzliche tägliche Arbeitszeit beträgt, soweit sie nicht durch Kollektivverträge oder individuell vereinbart ist, 8 Stunden. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren ist die tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden begrenzt. Die wöchentliche Freizeit darf nicht weniger als 36 Stunden, einschließlich Sonntagen betragen und wird nicht bezahlt. Zuschläge in Höhe von mindestens 20 Prozent des Standardlohns sind für Arbeitszeiten zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr vorgeschrieben. Der Prozentsatz steigt auf 50 Prozent für Arbeitszeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

In Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber Überstunden mit einer um 25 Prozent erhöhten Freizeit innerhalb von 2 Monaten ausgleichen. Werden Überstunden nicht mit Freizeit abgegolten, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Standardlohn zuzüglich eines Zuschlages von mindestens 25 Prozent zu bezahlen. Hat ein Arbeitnehmer bereits 50 Stunden in der Woche gearbeitet, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer keine Überstunden verlangen.

Nationalfeiertage in Albanen sind: 1. Januar (Neujahr), 1. Mai (Tag der Arbeit), Ostern und Weihnachten sowie 28./29. November (Unabhängigkeitstag/Tag der Befreiung). An Nationalfeiertagen ist der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet. Fällt ein Nationalfeiertag auf einen Sonntag, so wird der Feiertag am unmittelbar folgenden Montag nachgeholt. Wird jedoch an Sonntagen oder Nationalfeiertagen gearbeitet, so hat ein Ausgleich in Höhe des um 25 Prozent erhöhten Standardlohns oder Freizeit zu erfolgen. Bei Überstunden für solche Zeiten erhöht sich der Standardlohn bzw. die Freizeit um 50 Prozent.

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