Als Grundsatz gilt: Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Alle übrigen Ausländer sind grundsätzlich visumpflichtig. Das Schengen-Visum berechtigt grundsätzlich zu Besuchsreisen, zum Beispiel bei Geschäftsreisen, bis zu 90 Tage pro Halbjahr im gesamten Schengen-Raum. Albanische Staatsbürger, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, die beispielsweise in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum für Deutschland auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes.
Für die Visumserteilung zuständig sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise in der Regel erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland die Zustimmung erteilt hat.
Das Visum für die Einreise nach Deutschland muss durch den Reisenden selbst bei der zuständigen Auslandsvertretung und vor der Einreise beantragt werden. Das gilt auch für den Fall, dass ein inländischer Unternehmer einen Geschäftspartner aus Albanien einlädt. Das Visumsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.
Einzelheiten für die beizubringenden Unterlagen kann der Antragsteller in vielen Fällen auf der Internet-Seite oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren. Vorzulegen sind in jedem Falle aussagekräftige Unterlagen über die beabsichtigte Tätigkeit sowie auch Unterlagen zu der geplanten Unterkunft in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin muss der Antragsteller u. a. nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist.
Kann der Antragsteller Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Der Antragsteller muss darüber hinaus grundsätzlich eine im gesmaten Schengen-Raum gültige Reisekrankenversicherung – mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro – nachweisen. Diese kann auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.
Weitere, detaillierte Informationen zu den Einreisebestimmungen in die Bundesrepublik Deutschland sind unter der Internetseite des Auswärtigen Amtes abrufbar:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen
Dort sind auch die relevanten Dokumente sowie Antragsformulare in verschiedenen Sprachen eingestellt.