Haftungsausschluß

» Wirtschaftliche Rahmenbedingungen in Deutschland

 

Wettbewerbsrecht / Niederlassungsrecht

Jeder der ein Gewerbe eröffnen möchte, muss dies beim Gewerbeamt der Stadt, wo der Sitz des Betriebes sein soll, anmelden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Freiberufler (z. B. Steuerberater, Ingenieure, Journalisten, Architekten, Hebammen, Ärzte). Freiberufler melden ihre Tätigkeit lediglich beim Finanzamt an. Ob eine Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist, kann mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.

 

Für die Anmeldung beim Gewerbeamt wird eine gültige Aufenthaltsbescheinigung benötigt, die zusätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt, sowie eine Meldebescheinigung, der Personalausweis und für handwerkliche Tätigkeiten der Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer.

Soll die Gewerbetätigkeit eines Unternehmens angemeldet werden, welches im Handelsregister eingetragen ist, werden die persönlichen Angaben der Geschäftsführer sowie deren gültige Aufenthaltsbescheinigungen, ein Auszug aus dem Handelsregister (der Eintrag ins Handelsregister ist vor der Gewerbeanmeldung vorzunehmen) sowie bei Kapitalgesellschaften eine notariell beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.

 

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