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Besteuerung von Unternehmen und PersonenFür Investoren und Händler relevante Steuern in Deutschland sind die Steuern, die die Gewinne betreffen: Die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag, der als Zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld erhoben wird.
EinkommensteuerGegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen im Gesetz genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften). Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach §4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten). Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden. Darüber hinaus können im Gesetz abschließend aufgezählte Ausgaben als Sonderausgaben unbeschränkt oder beschränkt abgezogen werden. Das ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag von 7.664 € /15.328 € (Ledige/Verheiratete)steuerfrei. Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in linear-progressiven Zonen in 2005 von 15 Prozent auf 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen 52.152 €/104.304 € (Ledige/Verheiratete). Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt - also mit sämtlichen Einkünften - einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z.B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung). KörperschaftsteuerDie Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn, der sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Zusätzlich sind die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet ebenso wie das Einkommensteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Deutschland haben. Beschränkt steuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Deutschland haben, mit den in Deutschland erzielten Einkünften. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft. Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2001 für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich 25 Prozent. Werden Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet, so fällt auf die Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % an. Erfolgt die Ausschüttung an einen Inländer wird die Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensbesteuerung angerechnet. Im Falle der Ausschüttung an einen ausländischen Anteilseigner greift zwar auch das Halbeinkünfteverfahren, d. h. nur die Hälfte der Ausschüttung fließt in die Berechnung der Bemessungsgrundlage ein, allerdings verbleibt es bei der Kapitalertragsteuer als Definitivbesteuerung. Auf der Ebene der Anteilseigner wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung ausgeschütteter Gewinne dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner einbezogen werden (Halbeinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen durch eine Kapitalgesellschaft bleiben jedoch steuerlich außer Ansatz, unabhängig davon ob diese im Inland oder im Ausland ihren Sitz oder ihrer Geschäftsleitung hat. Solange die Dividenden und Veräußerungsgewinne im Unternehmensverbund verbleiben, erfolgt keine Ertragsbesteuerung. GewerbesteuerDas deutsche Steuerrecht kennt eine spezifische, zusätzliche Steuer für Betriebe: die Gewerbesteuer, die zur Körperschaftsteuer und zur Einkommensteuer tritt. Ihr unterliegt jeder Betrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Besteuerungsgrundlage ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag), vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge. Die Gewerbesteuer mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn des Gewerbebetriebs und beeinflusst damit auch die Höhe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Bei Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuerechtes mit einem pauschalen Satz des 1,8 Fachen auf die Einkommensteuer anrechenbar, was vielfach zu einer Neutralisierung der Gewerbesteuerlast führt. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ergibt sich durch Anwendung eines Prozentsatzes für Kapitalgesellschaften in Höhe von 5 Prozent und bei Personenunternehmen von 1 bis 5 Prozent oberhalb eines Freibetrages von 24.500 € in jeweils 12.000 €-Schritte. Bei Kapitalgesellschaften findet der Freibetrag regelmäßig keine Anwendung. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags mit einem Hebesatz festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 Prozent. Bei den Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern liegt der Hebesatz im Durchschnitt bei etwa 430 Prozent. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich durch das Zusammenwirken von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag eine ertragsteuerliche Belastung von etwa 38,7 Prozent.
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