Haftungsausschluß

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Besteuerung von Umsätzen und Verbrauch

Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen nur die entgeltlichen Lieferungen und sonstige Leistungen, die in Deutschland ausgeführt werden. Der Wohnsitz des Unternehmers bzw. der Sitz des den Umsatz ausführenden Unternehmens spielt keine Rolle. Es sind grundsätzlich alle in- und ausländischen Unternehmer mit den in Deutschland ausgeführten Leistungen steuerbar. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer. Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer) und der innergemeinschaftliche Erwerb. Der Unternehmer hat die Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag an das Finanzamt zu entrichten.

 

Besteuert wird nur der geschaffene „Mehrwert“. Eine Steuerkumulierung, d. h. die Erhebung der Steuer von der Steuer, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch ein Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug erreicht, in dem ein Unternehmer berechtigt ist, von der Umsatzsteuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen, die ihm andere Unternehmen für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen - also unter Nennung von Steuersatz und Steuerbetrag - in Rechnung gestellt haben. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer) sowie die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.

Das Umsatzsteuergesetz enthält einen umfangreichen Katalog von Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die eine Gruppe umfasst Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Hierzu gehören insbesondere Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die andere Gruppe von Befreiungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere die Kreditgewährung und die Vermietung von Grundstücken.

Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Befreit unter Gewährung des Vorsteuerabzugs sind auch bestimmte sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen.

Kleinunternehmer, d .h. Unternehmer, deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird, brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. Für bestimmte im Gesetz genannte Umsätze ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent. Die meisten Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz wird insbesondere auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze – angewandt. Außerdem gilt er z. B. für den Personennahverkehr, für Bücher und Zeitungen.

Neben der Umsatzsteuer gibt es eine Reihe weiterer Steuern, die auf den Verbrauch abstellen. Dazu zählen die Mineralölsteuer, die Stromsteuer, die Kfz-Steuer.

 

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