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Besteuerung von Grund und Boden

Der Erwerb von Grund und Boden ist In- und Ausländern gleichermaßen möglich. Der Erwerb unterliegt der Grunderwerbsteuer und der Besitz der Grundsteuer.

 

Grunderwerbsteuer


Der Grunderwerbsteuer unterliegen insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Außerdem werden aber auch zahlreiche andere Rechtsvorgänge erfasst, wie z.B. die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Übergang von mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter, bestimmte Umwandlungsvorgänge und die Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand. Von der Grunderwerbsteuer erfasst werden auch Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Boden.

Steuerschuldner sind im Regelfall Grundstückserwerber und -veräußerer. Diese können vertraglich die Zahllast auf nur einen der Beteiligten übertragen. Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Steuer befreit. Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent. In der Regel wird die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung, die gesetzlich bestimmt ist, berechnet.

Grundsteuer


Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Die Besteuerungsgrundlage ist der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1964 bzw. von 1935 oder der Ersatzwirtschaftswert.

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in zwei Stufen: Ausgehend vom Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheitswert/ Ersatzwirtschaftswert anzuwenden sind, betragen

  • für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art zwischen 2,6 Promille und 3,5 Promille,
  • für Grundstücke in den neuen Ländern -abgestimmt auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 - je nach Art und Gemeindegruppe zwischen 5 Promille und 10 Promille,
  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 Promille.


Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den geltenden kommunalen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest. In den neuen Ländern wird die Grundsteuer noch nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche in einem vereinfachten Verfahren pauschal berechnet.

 

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