Koalitionsfreiheit
Das Grundrecht der Arbeitsverfassung ist die nach dem Grundgesetz gewährleistete Koalitionsfreiheit. Diese umfasst nicht nur das Recht der einzelnen (Individualgrundrecht), sich zu einer Koalition zusammenzuschließen oder ihr beizutreten (positive Koalitionsfreiheit) oder ihr fernzubleiben (negative Koalitionsfreiheit), sondern auch das kollektive Recht der Koalition auf Bestand und ihr Recht zu spezifisch koalitionsgemäßer Betätigung (kollektive Koalitionsfreiheit). Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass die Koalitionsfreiheit das Recht der Koalitionen gewährleistet, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifvertrag festzulegen und auch die Betätigung der Gewerkschaften im Rahmen der Betriebsverfassung, insbesondere die Werbung vor Betriebsrats- und Personalratswahlen; sowie die Mitgliederwerbung im Betrieb oder in der Dienststelle zu schützen.
Vereinbarung von Löhnen und Arbeitsbedingungen
Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung erfolgt die Regelung der Löhne und Arbeitsbedingungen vor allem durch den Abschluss von Tarifverträgen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern.
Bei Tarifkonflikten gibt es keine staatliche Zwangsschlichtung. Streik und Aussperrung sind zulässig, soweit Ziel ein durch Tarifvertrag regelbarer Gegenstand ist und das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. In Tarifverträgen werden neben Lohn- und Gehaltsbestimmungen auch allgemeine Arbeitsbedingungen (Urlaub, Arbeitszeit, Freistellungen) geregelt. Die Konditionen sind von Branche zu Branche unterschiedlich ausgestaltet. So variiert die Arbeitszeit beispielsweise zwischen 35 und 40 Stunden, die Urlaubsdauer zwischen 25 und 30 Tagen.
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
Neben dem freiwilligen Zusammenschluss in Koalitionen, die durch kollektive Vereinbarung Einfluss auf die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen, hat die Gesetzgebung den tatsächlich bestehenden Zusammenschluss der Arbeitnehmer in der Belegschaft des einzelnen Betriebs berücksichtigt und eine Betriebsverfassung geschaffen, um den Gedanken der Mitbestimmung zu verwirklichen.
Repräsentant der Belegschaft innerhalb des einzelnen Betriebs ist der Betriebsrat. Er wird von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Für einen Konzern kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Belegschaft kann zu Betriebsversammlungen zusammentreten und dort Beschlüsse fassen, die für den Betriebsrat aber keine unmittelbar bindende Wirkung haben, sondern nur die Bedeutung einer Anregung.
Für Arbeitgeber und Betriebsrat gilt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen ihnen sind unzulässig. Der Betriebsrat kann als Repräsentant der Belegschaft mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Regelung betrieblicher Arbeitsbedingungen, die Betriebsvereinbarung, schließen. Er hat Mitwirkung- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Beteiligungsrechte sind in ihrer Intensität gestuft: Sie reichen von Anhörungs- und Beratungsrechten (Mitwirkungsrechten) bis zu Mitbestimmungsrechten, die teils nur ein Zustimmungs- oder Zustimmungsverweigerungsrecht, teils auch ein Initiativrecht geben, in jedem Fall aber ein Recht zur Mitentscheidung enthalten, sodass bei einer Nichteinigung entweder die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht verbindlich entscheidet.
Neben der Betriebsverfassung steht die Mitbestimmung innerhalb der Unternehmensordnung, die durch Einschaltung von Arbeitnehmervertretern in Organe des Unternehmens verwirklicht wird.
Der Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, dem die Auswahl und Kontrolle der Unternehmensleitung obliegt, muss sich je zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzen. Wird die dafür erforderliche Beschäftigtenzahl nicht erreicht, so gilt das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18.5.2004. Der Aufsichtsrat muss aus einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen; er hat die Befugnis zur Auswahl der Unternehmensleitung nur, wenn das für das Unternehmen maßgebliche Gesellschaftsrecht sie vorsieht, also nicht bei der GmbH.