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Arbeitslosenversicherung

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist für alle Arbeitnehmer und Auszubildende Pflicht. Ausgenommen sind Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Versicherungsfrei sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.

 

Der Beitragssatz beträgt 6,5 % des Bruttoeinkommens (2006), .d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils einen Beitrag von 3,25 % (Ausnahme: pauschale Abgaben beim Minijob). Das Bruttoeinkommen wird jedoch nur bis 63.00 Euro/Jahr bzw. 5.250 Euro/Monat (West) oder 52.800 Euro/Jahr bzw. 4.400 Euro/Monat (Ost) (2006) berücksichtigt (Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung).

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer als arbeitslos gemeldet ist, in den letzten drei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Arbeitslosengeld I). Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 % des durchschnittlichen vorherigen Nettogehaltes, bei Arbeitslosen mit Kindern 67 %. Die Dauer des Bezugs hängt derzeit vom Lebensalter und der ununterbrochenen Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Ab 1. Februar 2006 wird die Dauer auf grundsätzlich ein Jahr reduziert. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I mehr hat, aber erwerbsfähig ist, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dies ist eine Sozialleistung außerhalb der Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Anspruchs regelt sich nicht nach dem vorherigen Einkommen, sondern nach der Bedürftigkeit des Betroffenen.

Weitere Informationen hierzu und zu Förder- und Weiterbildungsmöglichkeiten sind bei den Arbeitsagenturen vor Ort (www.arbeitsagentur.de), beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.bund.de) und beim Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (www.bmgs.bund.de) abrufbar.

 

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